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Die Jodprobe
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| Falls Sie es noch nicht wußten, jetzt wissen Sie
es: in Deutschland existiert eine sogenannte Biersteuer. Kein
Grund zur Aufregung, solange Sie nicht planen, Ihren ganzen Stadtteil
mit selbstgebrautem Bier zu versorgen. Nichtsdestotrotz, auch
die Herstellung von kleinsten Mengen Bier ist meldungspflichtig
(und somit auch steuerpflichtig). Das aktuelle Biersteuergesetz
von 1993 und das Biersteuerdurchführungsgesetz von 1994 sagt unter
anderem folgendes aus, was besonders für Hobbybrauer von Relevanz
ist:
Bevor Sie mit dem Brauen beginnen, müssen Sie diese
Absicht dem Hauptzollamt mitteilen, denn als Hobbybrauer unterliegen
Sie der Steueraufsicht. Hierzu reicht es aus, einen formlosen
Antrag zu stellen, der zumindest folgende Daten enthält: Name,
Anschrift und die Menge Bier, die Sie beabsichtigen herzustellen.
Ferner müssen Sie den Stammwürzegehalt des noch herzustellenden
Bieres angeben, da aus diesem Wert die eigentliche Steuerlast
errechnet wird. Die Genehmigung für die Herstellung des Biers
ist mit der Einreichung des Antrags automatisch erteilt.
Wenn Sie im Jahr weniger als 200 Liter Bier herstellen,
und dieses ausschließlich für private Zwecke verwenden - das
heißt, daß Sie das von Ihnen hergestellte Bier nicht verkaufen
- sind Sie von der Biersteuer befreit.
Wenn Sie jährlich mehr als 200 Liter Bier für den
eigenen Bedarf brauen, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt
eine sogenannte Biersteuererklärung abgeben, und zwar spätestens
am 7. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Bier gebraut worden
ist. Ein entsprechendes Formular hält Ihr Hauptzollamt für Sie
zur Verfügung.
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Quelle: BIER FÜR
DUMMIES dt. Ausgabe D.Kann, H. Latz-Weber und G.Mühlwitz
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